Darf ein Polizist „Bulle“ genannt werden? Ja, wenn …

man sich im Halbschlaf und in Bayern befindet:

Häten Sie sich davor, einen Polizisten, der Ihnen einen Strafzettel verpasst, einen „Bullen“ zu nennen! Das zieht unweigerlich ein Bußgeld nach sich. In Ausnahmefällen dürfen Sie einen Beamten aber durchaus derart titulieren: Sollten Sie sich gleichzeitig im Halbschlaf und in Bayern befinden, ist die Bezeichnung nicht unbedingt ehrverletzend, so ein Urteil des Landgerichts Regensburg.

Das Gericht musste sich mit folgendem Kasus beschäftigen: Zwei Polizeibeamte hatten früh morgens an einer Wohnungstür geklingelt. Während die schlaftrunkene Dame des Hauses öffnete, kam ihre Tochter -ebenfalls noch keineswegs im Wachzustand – hinzu und fragte: „San des d’Bullen?“ Darauf die Mutter: „Ja, des san d’Bullen“.

Prompt erstatteten die Beamten Anzeige. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Regensburg, das die Mutter wegen Beleidigung verurteilte. Das Landgericht Regensburg hob dieses Urteil nun aber wieder auf. Begründung: Die Frau habe gar nicht die Absicht gehabt, die Polizisten zu beleidigen, da sie sich wegen ihrer Verschlafenheit in einer speziellen Situation befunden habe. Außerdem sei der Begriff „Bulle“ in Bayern für Polizisten nicht automatisch beleidigend, da umgangssprachlich. Sonst könnte es ja auch nicht eine TV-Serie mit dem Titel „Der Bulle von Tölz“ geben, ergänzte ein Regensburger Justizsprecher …

Quelle: http://www.br-online.de/bayern-heute/artikel/0609/06-bullen/index.xml

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