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Berlin(kwa)
Auszüge des neuen Grundgesetzentwurfes sind auf einem unzureichend
gesicherten Server des Regierung gefunden worden:
Artikel 1
[Wünsche; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Wünsche des Innenministers sind unantastbar. Sie zu erkennen
und auszuführen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Der Deutsche Bundestag bekennt sich darum zu unverletzliche und
totaler Unterordnung unter diese Wünsche als Grundlage jeder
sicheren Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der
Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht im Widerspruch zur Weltsicht des
Innenministers steht.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nach
Belieben eingegriffen werden.
Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und
Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Ausgenommen sind
Unreiche, Homosexuelle, Moslems, Datenschützer, Bürgerrechtler,
Abweichler, langhaarige Männer, Rocker, Metaller, Gothics, Emos,
Hopper, Punks, Penner, Odachlose, Alleinerziehende,
Hartz-IV-Empfänger, Kosumenten, Raubkopierer und sonstige Gefährder.
(2) Männer und Frauen sind nicht gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern in keinster Weise und wirkt auf die Beseitigung selbstständig
denkender Frauen hin.
(3) (gestrichen)
Artikel 4
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich,
solange man für mehr Sicherheit und kein Moslem ist.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird nicht gewährleistet.
(3) Jeder darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Niemand hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild
frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zuganglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden nicht
gewährleistet. Eine Zensur findet schon lange statt.
Artikel 8
[Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, es sei denn,
jemand hat was dagegen.
Artikel 12a
[Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen]
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum
Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe
verweigert, ist eine Memme. Die Dauer des Ersatzdienstes muss die
Dauer des Wehrdienstes deutlich übersteigen.
Artikel 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(1a) elektrisch betriebene Geräte gehören nicht zur Wohnung.
(2) Durchsuchungen dürfen durchgeführt werden.
Artikel 14
[Eigentum; Erbrecht; Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und
Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet zu nichts. Sein Gebrauch und seine
Vermehrung dürfen auf Kosten der Allgemeinheit geschehen.
[Ausbürgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nach Belieben entzogen
werden.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch
Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die USA oder an einen
internationalen Gerichtshof getroffen werden.
Artikel 33
[Staatsbürgerliche Gleichstellung aller Deutschen; öffentlicher
Dienst; Berufsbeamtentum]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen
Pflichten. Besonders tolle Deutsche haben auch Rechte.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte, es sei denn, er
ist ein Linker oder ein Ausländer.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die
Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste
erworbenen Rechte sind abhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Artikel 34
[Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsätzlich niemanden.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/foren/go.shtml?read=1&msg_id=13486863&forum_id=123799