+++Faketicker+++Faketicker+++Faketicker+++Faketicker+++Faketicker+++
Berlin(kwa)
AuszĂŒge des neuen Grundgesetzentwurfes sind auf einem unzureichend
gesicherten Server des Regierung gefunden worden:
Artikel 1
[WĂŒnsche; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die WĂŒnsche des Innenministers sind unantastbar. Sie zu erkennen
und auszufĂŒhren ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Der Deutsche Bundestag bekennt sich darum zu unverletzliche und
totaler Unterordnung unter diese WĂŒnsche als Grundlage jeder
sicheren Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der
Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit, soweit er nicht im Widerspruch zur Weltsicht des
Innenministers steht.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nach
Belieben eingegriffen werden.
Artikel 3
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von MĂ€nnern und
Frauen; Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Ausgenommen sind
Unreiche, Homosexuelle, Moslems, DatenschĂŒtzer, BĂŒrgerrechtler,
Abweichler, langhaarige MĂ€nner, Rocker, Metaller, Gothics, Emos,
Hopper, Punks, Penner, Odachlose, Alleinerziehende,
Hartz-IV-EmpfÀnger, Kosumenten, Raubkopierer und sonstige GefÀhrder.
(2) MÀnner und Frauen sind nicht gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsÀchliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
MÀnnern in keinster Weise und wirkt auf die Beseitigung selbststÀndig
denkender Frauen hin.
(3) (gestrichen)
Artikel 4
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich,
solange man fĂŒr mehr Sicherheit und kein Moslem ist.
(2) Die ungestörte ReligionsausĂŒbung wird nicht gewĂ€hrleistet.
(3) Jeder darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das NĂ€here regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5
[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]
(1) Niemand hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild
frei zu Ă€uĂern und zu verbreiten und sich aus allgemein zuganglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden nicht
gewÀhrleistet. Eine Zensur findet schon lange statt.
Artikel 8
[Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder
Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, es sei denn,
jemand hat was dagegen.
Artikel 12a
[Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen]
(1) MÀnner können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum
Dienst in den StreitkrÀften, im Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus GewissensgrĂŒnden den Kriegsdienst mit der Waffe
verweigert, ist eine Memme. Die Dauer des Ersatzdienstes muss die
Dauer des Wehrdienstes deutlich ĂŒbersteigen.
Artikel 13
[Unverletzlichkeit der Wohnung]
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(1a) elektrisch betriebene GerÀte gehören nicht zur Wohnung.
(2) Durchsuchungen dĂŒrfen durchgefĂŒhrt werden.
Artikel 14
[Eigentum; Erbrecht; Enteignung]
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewÀhrleistet. Inhalt und
Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet zu nichts. Sein Gebrauch und seine
Vermehrung dĂŒrfen auf Kosten der Allgemeinheit geschehen.
[AusbĂŒrgerung, Auslieferung]
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nach Belieben entzogen
werden.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch
Gesetz kann eine abweichende Regelung fĂŒr Auslieferungen an einen
Mitgliedsstaat der EuropÀischen Union, die USA oder an einen
internationalen Gerichtshof getroffen werden.
Artikel 33
[StaatsbĂŒrgerliche Gleichstellung aller Deutschen; öffentlicher
Dienst; Berufsbeamtentum]
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbĂŒrgerlichen
Pflichten. Besonders tolle Deutsche haben auch Rechte.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, BefÀhigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte, es sei denn, er
ist ein Linker oder ein AuslÀnder.
(3) Der GenuĂ bĂŒrgerlicher und staatsbĂŒrgerlicher Rechte, die
Zulassung zu öffentlichen Ămtern sowie die im öffentlichen Dienste
erworbenen Rechte sind abhÀngig von dem religiösen Bekenntnis.
Artikel 34
[Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in AusĂŒbung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
die ihm einem Dritten gegenĂŒber obliegende Amtspflicht, so trifft die
Verantwortlichkeit grundsÀtzlich niemanden.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/foren/go.shtml?read=1&msg_id=13486863&forum_id=123799